Beweislast bei Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung (Ablehnung einer höheren Wochenarbeitszeit)

Werbung in eigener Sache: wir machen Sie fit!
16. Februar 2017
OVG Münster: Landes- und Kommunalbeamte erhalten Entschädigung für altersdiskriminierende Besoldung
17. Februar 2017

Beweislast bei Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung (Ablehnung einer höheren Wochenarbeitszeit)

Erfurt. Der Kläger, der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als schwerbehindert anerkannt ist, ist als Kurier mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Im Juni 2013 verteilte die Firma ein Stundenvolumen von insg. 66,5 Stunden an 14 andere teilzeitbeschäftigte Kuriere. Dabei wurden bis auf den Kläger, obwohl er mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl nachgesucht hatte, und einen weiteren Mitarbeiter, der erst im Januar 2013 in die Station gewechselt war, sämtliche Teilzeitmitarbeiter mit Wunsch auf eine Stundenerhöhung berücksichtigt. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klage erweitert und zusätzlich hilfsweise einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend gemacht. Er sah sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Es entschied: Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage nicht mit der Begründung stattgeben, es lägen Indizien vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen und die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erst dann und nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Die hier angenommene "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit reicht nicht aus. Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017 – 8 AZR 736/15 – (Pressemitteilung 5/2017 des Gerichts)