BAG: Auffangmandat der Gesamtschwerbehindertenvertretung und Personalversammlung

BAG: Auffangmandat der Gesamtschwerbehindertenvertretung und Personalversammlung

Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einer Grundsatz-Entscheidung den öffentlichen Dienst zur Ordnung gerufen, soweit dort einzelne Dienststellen versuchen, sich gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten als „vertretungslose Zone“ einzurichten. Dann greift die Auffangzuständigkeit der überörtlichen Schwerbehindertenvertretungen, auch für jede Personalversammlung in der Dienststelle. Das Gericht verfügte:

Die Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine (örtliche) Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist, durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung (sog. erstrecktes Mandat, § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) umfasst auch deren Teilnahme an Betriebsversammlungen. Insoweit rückt die Gesamtschwerbehindertenvertretung in die Rechtsstellung ein, die der Schwerbehindertenvertretung zukäme, an deren Stelle sie tätig wird.

Nach § 178 Abs. 8 SGB IX kann die Schwerbehindertenvertretung an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn ihre Mitglieder nicht Angehörige des Betriebs oder der Dienststelle sind. Diese Rechte kommen der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu, wenn für den Betrieb oder die Dienststelle mit schwerbehinderten Beschäftigten eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist.

Quelle: BAG, Beschluss v. 12.12.2023 – 7 ABR 23/22

 

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