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BVerwG: „Besitzstandsregelung“ bei GVPA-Wahlen gekappt

Leipzig. Nach der umfassenden Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) im Jahr 2016 wurden 2019 erstmals die Wahlen zu den „Vertrauenspersonenausschüssen“ nach § 37 SBG (Gesamtvertrauenspersonenausschuss – GVPA – beim Ministerium und VPA bei den Inspekteuren) durchgeführt. Dabei können „amtierende“ Mitglieder auch dann wiedergewählt werden, wenn sie Ex-Vertrauenspersonen und damit nicht mehr wahlberechtigt sind (§§ 40, 41 SBG). Diesen Mitgliedern hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in dem Beschluss vom 8.11.2017 – 1 WB 30.16 einen „harten Besitzstand“ zugesprochen in der Weise, dass die durch § 42 Abs. 2 SBG 2016 verschärften Regelungen zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt für sie noch nicht gelten sollten.

Aus Anlass eines Verfahrens wegen der Wahl des 8. GVPA 2019 sammelt das BVerwG nun diesen Grundsatz teilweise wieder ein, und kappt den „harten Besitzstand“ wiederum hat zum Ende der Amtszeit des 7. GVPA. Aus diesem könne keine Wählbarkeit zum 8. GVPA hergeleitet werden.

Mitglieder des 7. GVPA sind nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SBG erneut wählbar, wenn sie nur wegen der Übergangsvorschrift des

§ 65 Abs. 1 SBG noch vorübergehend im Amt geblieben sind.

Quelle: Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 30. April 2020 – BVerwG 1 WRB 1.19

Kanzlei Dr. Baden und Kollegen - Bonn
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