BVerwG: Grundrecht auf rechtliches Gehör bei SBG-Beschwerden/ Befangenheit des Gerichts

BVerwG: Grundrecht auf rechtliches Gehör bei SBG-Beschwerden/ Befangenheit des Gerichts

Leipzig/ Potsdam. Zahlreiche Wendungen zeigt eine im April 2016 eingereichte Beschwerde einer Vertrauensperson (VP) der Mannschaften seiner Kompanie. Der Soldat befürchtete dienstliche Nachteile, wenn er seine Rechte als VP ausübt, nachdem der Kompaniechef die VP der Unteroffiziere, einen Berufssoldaten im Dienstgrad Hauptfeldwebel, vor Dritten als „Problem“ bezeichnet hatte und ihn auch von der Verwendung als amtierender Zugführer ablöste. Auf die Beschwerde hin wurde der Soldat vernommen, wobei er weitere Vorgänge benannte. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg, der weiteren Beschwerde gab der Regimentskommandeur in 5 von 11 Punkten statt.

Gegen den ablehnenden Teil des Beschwerdebescheids stellte der Soldat Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Truppendienstgericht (TDG) Nord wies den Antrag zurück. Soweit im weiteren Erstbeschwerde; auf die Berechtigung dieser Beschwerden komme es daher nicht an. Auch könne der Soldat nicht Benachteiligungen anderer VP geltend machen, sondern nur eigene Benachteiligungen. Schließlich kritisierte das TDG den Regimentskommandeur dafür, dass er der Beschwerde teilweise stattgegeben Beschwerdebescheid neues Vorbringen berücksichtigt worden sei, sei dies unzulässig gewesen, weil nicht Gegenstand der habe.

Hiergegen legte der Soldat zunächst Nichtzulassungsbeschwerde, und nach deren nachträglicher Zulassung dann Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein. Dort wurde nun der TDG-Beschluss mit deutlicher Kritik aufgehoben.

Das BVerwG stellte klar, dass der nächsthöhere Kommandeur entgegen dem TDG durchaus befugt sei, neues Vorbringen in die laufende Beschwerde einzubeziehen, statt daraus eine separate neue Beschwerde zu machen und zu bearbeiten. Tue er das, dann müsse auch das TDG im gerichtlichen Verfahren diesem Vorbringen in der Sache nachgehen, und dürfe es nicht formal ausgrenzen. Damit habe das TDG das Grundrecht des Soldaten auf rechtliches Gehör verletzt.

Sauer stieß dem BVerwG auch auf, dass sich das TDG intensiv über den stattgebenden Teil des Beschwerdebescheids aufgeregt hatte, da dies gar nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war. Der entscheidende Richter wurde daher als voreingenommen (befangen) eingestuft. Der Beschluss wurde aufgehoben. Allerdings muss wegen der erfolgreichen Befangenheitsrüge nunmehr eine andere Kammer des TDG neu entscheiden; von dieser auf § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO beruhenden Möglichkeit machen die Verwaltungsgerichte traditionell nur ganz selten Gebrauch, hier aber dann doch.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 28.06.2018 – 1 WRB 1.18 (TDG N 6 SL 1/17)

(mitgeteilt durch RA A. Gronimus)

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