VerfGH Nordrhein-Westfalen: 2,5%-Sperrklausel für kommunale Räte verfassungswidrig

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VerfGH Nordrhein-Westfalen: 2,5%-Sperrklausel für kommunale Räte verfassungswidrig

Münster. Was sich schon in der mündlichen Anhörung des Gerichts abzeichnete, bestätigte sich bei der Urteilsverkündung am 21.11.2017: Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes Nordrhein-Westfalen erklärte die 2016 von der Landtagsmehrheit beschlossene Sperrklausel für kommunale Räte für verfassungswidrig. Danach sollten Wahlvorschläge in Stadt- und Gemeinderäten nur noch dann Sitze erhalten, wenn sie mindestens 2,5 % der abgegebenen Stimmen erreichen. Da in größeren Gemeinden die Räte gerne auch mal 80 und mehr Sitze erreichen, reichten bis dahin und jetzt wieder – je nach Zersplitterung des Stimmzettels – auch Werte um 1 %, so dass viele kleinere Gruppen noch jeweils 1 Sitz ergattern konnten, und damit natürlich die Mehrheitsbildung der „großen“ Parteien erschwerten.

Zu dem Urteil, dass noch nicht vollständig veröffentlicht ist, verteilte der VerfGH eine Pressemitteilung:

http://www.vgh.nrw.de/pressemitteilungen/10_171121/index.php

Etwas ungewöhnlich, gab es ein „Erklärstück“ als Zugabe, in dem das Gericht gängige Fragen und Antworten zum Thema zusammenstellt.

http://www.vgh.nrw.de/pressemitteilungen/11_171121/index.php

Wie nicht anders zu erwarten, reagierten die „arrivierten“ politischen Parteien darauf, dass sie sich nun weiter mit gut- bis wutbürgerlichen Amateurtrupps herumschlagen müssen, frustriert bis angefressen:

https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/verfassungsgerichtshof-sperrklausel-kommunalwahlen-102.html

Kanzlei Dr. Baden und Kollegen - Bonn
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