Luxemburg. Im Anschluss an die am 8. Juni veröffentlichten Schlussanträge zur Anwendung der Dublin-III-Verordnung (wir berichteten) schlug der Generalanwalt (GA) am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 26. Juli folgerichtig vor, die 2015 durch Slowenien und Ungarn eingereichten Klagen gegen die (gegen ihre Stimmen gefassten) Beschlüsse des Rats der EU zur Verteilung von 120.000 Flüchtlingen auf die Mitgliedstaaten abzuweisen.
Der Rat habe diese Entscheidung auch als streitigen Mehrheitsbeschluss fassen dürfen, weil er der Behebung einer Notlage nach Art. 78 Abs. 3 des EU-Vertrages gedient habe, die sich aus der Überlastung der Asylsysteme Griechenlands und Italiens im Sommer 2015 ergeben habe. Aufgrund seiner Mengenbegrenzung handele es sich um eine vorübergehende Notstandsmaßnahme, die das zur Bewältigung der damaligen Krise erforderliche Maß nicht offensichtlich übersteige. Der Beschluss verstoße daher nicht gegen das Dauerrecht der Dublin-III-Verordnung.
Quelle: Pressemitteilung 88/17 des Gerichts:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-07/cp170088de.pdf