Die Zustimmung des Personalrates zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle wird auch dann „ schriftlich“ verweigert, im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmung verweigernde Schreiben eingescannt und in Form einer PDF-Datei, die die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrates bildlich wiedergibt, als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2016 entschieden (BVerwG 5 P 9.15)