BVerwG: Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur ein Gruppensprecher sein
18. Mai 2020
BVerwG: „Besitzstandsregelung“ bei GVPA-Wahlen gekappt
25. Juni 2020

„2. BPersVG-Änderungsgesetz“ verkündet und in Kraft

Berlin. „Gerade mal so“ – nur 3 Tage vor dem planmäßigen Ablauf der Amtszeit der 2016 gewählten Personalräte der Bundesverwaltung am 31.5.2020 – hat es die angekündigte Corona-Novelle zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) dann doch noch in das Bundesgesetzblatt geschafft.

Ergänzt um versorgungsrechtliche Corona-Regelungen, wurde es nun als „Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ vom 25.5.2020 verkündet im Bundesgesetzblatt I Nr. 24 (Fundstelle: BGBl. I S. 1063).

Die Regelung tritt als Artikel 1 des Gesetzes rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft (Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes) und wird durch Art. 2, Art. 9 Abs. 5 des Gesetzes wieder mit Ablauf des 31.3.2021 außer Kraft gesetzt, indem sämtliche Änderung mit Wirkung zum 1.4.2021 wieder aufgehoben werden.

Die neuen „durchlaufenden“ Gesetzestexte sind abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/BJNR006930974.html.

Kanzlei Dr. Baden und Kollegen - Bonn
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.