OVG Koblenz: keine sofortige Beschwerde bei Zwischenbeschluss im Eilverfahren

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OVG Koblenz: keine sofortige Beschwerde bei Zwischenbeschluss im Eilverfahren

Koblenz. Im Rahmen eines Eilverfahrens bezog das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz Stellung zu den zulässigen Rechtsbehelfen im Eilverfahren, wenn es nicht nur eilt sondern „brennt“. Dann kommt es schon einmal vor, dass das Gericht bei schwierigen Rechtsfragen selbst für eine Eilentscheidung, die bis zu einem Urteil im Hauptsacheverfahren gelten soll, einige Wochen oder Monate braucht. In diesem Fall erlassen die Gerichte auf entsprechenden Antrag einen „Zwischenbeschluss“ (auch „Hängeverfügung“ genannt) für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts über den eigentlichen Eilantrag. Spannende Frage ist dann, wie sich die unterlegenen Beteiligten gegen einen solchen Zwischenbeschluss wehren können.

Dafür setzt nun das OVG am Beispiel eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens Eckwerte:

1. Hier beschriebene „Zwischenverfügungen“ sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorgesehen, aber auch nicht verboten. Also kann das Gericht so verfahren, wenn es das für geboten hält.

2. Die Rechtsmittel dagegen sind die gleichen wie gegen die Endentscheidung im Eilverfahren.

3. Hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung einem Eilantrag entsprochen, dann muss der Antragsgegner zunächst „Widerspruch“ nach § 924 ZPO erheben, über den das gleiche Gericht entscheidet, bevor er ein übergeordnetes Gericht angehen kann. Erst gegen das auf mündliche Verhandlung ergangene Urteil ist dann die Berufung (im Beschlussverfahren: Beschwerde nach § 87 ArbGG) möglich.

4. Eine stattgebende Zwischenverfügung weist kein das Verfahren betreffendes Gesuch zurück, so dass auch eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO nur dann möglich wäre, wenn sie im Gesetz ausdrücklich angeordnet wäre.

5. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht der 1. Instanz in einer Rechtsmittelbelehrung unrichtig auf die sofortige Beschwerde hinweist.

In diesem Verfahren aus der Bundeswehr streiten ein Bundesamt und der dortige Bezirkspersonalrat darüber, ob durch eine Organisationsänderung der Personalrat Zuständigkeiten sowie einige Mitglieder (wegen Verlust der Wählbarkeit) verloren hat. Die Verwaltung sagte ja, der Bezirkspersonalrat nein. Das Gericht sagte erst einmal „alles halt, bis wir klarer sehen“.

(mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Andreas Gronimus)