Die Mehrheit der Menschen besitzt keine eigene Wohnung, sondern wohnt zur Miete. Die Wohnung ist der Lebensmittelpunkt für die Mieter und ihre Familien, und doch hat der Wohnungseigentümer als Hausherr etliche Möglichkeiten, auf das Wohlbefinden der Mieter im Guten wie im Schlechten Einfluss zu nehmen. Umgekehrt liegt dem Hausherrn daran, dass seine Mieter pfleglich mit der Wohnung umgehen, um so auch über das Ende des laufenden Mietvertrages hinaus ein werthaltiges Vermögen zu erhalten. Daraus ergeben sich zahlreiche Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermietern und Mietern über den Inhalt des Mietvertrages, die Abrechnung von Nebenkosten, oder die Kündigung des Mietverhältnisses. Ähnliche Fragen stellen sich auch bei Gewerbemiete oder Pacht.

Steht ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen im Eigentum verschiedener Hausherren, besitzen diese Wohnungseigentum nach dem „Wohnungseigentumsgesetz“, und bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zahlreichen besonderen Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz. Im Wohnungseigentumsrecht geht es zum einen um Sonder- und Gemeinschaftseigentum, um die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, vereinbarte Sonderrechte und um die Tätigkeit des bestellten Verwalters.

Die Rechtsfragen der Eigentümer und Bauherren bilden das gesonderte Arbeitsfeld Bauen und Immobilien.

Jörn Zumbroich
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht