Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Verfassungstreue

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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Verfassungstreue

Berlin/ Leipzig. Ein Beamter, der Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt trägt und den sog. Hitlergruß zeigt, kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der im Disziplinarklageverfahren beklagte Beamte steht als Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Landes Berlin. Im Jahr 2007 leitete die Staatsanwaltschaft verschiedene Ermittlungsverfahren ein, in denen dem Beklagten vorgeworfen wurde, an der Erstellung von CDs und Booklets mit volksverhetzenden Liedtexten beteiligt gewesen zu sein, Tätowierungen mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu tragen und in der Öffentlichkeit den Hitlergruß gezeigt zu haben. Diese Ermittlungsverfahren wurden eingestellt, weil dem Beamten nicht habe nachgewiesen werden können, dass er den Hitlergruß im Inland und seine Tätowierungen öffentlich gezeigt habe. Vom Vorwurf der Volksverhetzung wurde der Beklagte freigesprochen, weil nach Auffassung des Strafgerichts nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit habe festgestellt werden können, dass sich das beanstandete Schmählied auf das Tagebuch der Anne Frank bezog.

Das Land enthob den Beklagten bereits im Jahr 2007 vorläufig des Dienstes. In dem nach Abschluss der Strafverfahren fortgeführten Disziplinarklageverfahren hat das Verwaltungsgericht gegen den Beklagten eine Geldbuße i.H.v. 300 € wegen ungenehmigter Nebentätigkeiten verhängt, den Beklagten von den übrigen Anschuldigungen aber freigestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Auf die Revision des klagenden Landes hat das Bundesverwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Quelle: Urteil vom 17. November 2017 – BVerwG 2 C 25.17; Kurzbegründung in Pressemitteilung 79/2017 des Gerichts