EuGH: Dublin III gilt auch in Flüchtlingskrisen, aber mit Einschränkungen
26. Juli 2017
OVG RP: Zulassung als Quereinsteiger zum Vorbereitungsdienst an Berufsschulen in RP
31. Juli 2017

BAG: Überwachung der Arbeitnehmer mit Keylogger rechtswidrig

Erfurt. Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig, wenn nicht bereits ein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Zugrunde lag die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung eines „Web-Entwicklers“. Der Arbeitgeber hatte 2015 seiner Belegschaft mitgeteilt, dass der gesamte Internet-Verkehr sowie die Systemnutzung „mitgeloggt“ werde. Dazu setzte die Firma einen „Keylogger“ ein, der alle Tastaturangaben protokollierte und dazu regelmäßig „Screenshots“ (Bildschirmfotos) erstellte. So stellte man beim Kläger private Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit fest. Er gab zu, ein PC-Spiel programmiert und Aufgaben für die Firma seines Vaters erledigt zu haben. Der Arbeitgeber kündigte. Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und nun auch das BAG gaben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage statt, weil die Ergebnisse der „Keylogger“-Überwachung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürften. Der Arbeitgeber habe seine Belegschaft entgegen § 32 Abs. 1 BDSG ohne konkreten Verdacht und daher illegal überwacht. Dass er dies offen angekündigt hatte, die Überwachung also nicht „hinter dem Rücken“ der Mitarbeiter erfolgt war, half der Firma nicht.

Quelle: Urteil des BAG vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 681/16 (Pressemitteilung 31/17 des Gerichts