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VG/ OVG Koblenz: Laufbahnnachzeichnung bei Statuswechsel

Koblenz. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Bundeswehr verurteilt, über die Übernahme einer „entlasteten“ militärischen Gleichstellungsbeauftragten zur Berufssoldatin neu unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts zu entscheiden. Nachdem das OVG Koblenz das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Bundeswehr zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung seit Jahresanfang rechtskräftig.

In dem fraglichen Bundesamt wurde die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Sie ist aktuell als Soldat auf Zeit im Dienstgrad Hauptmann (A 11) tätig. Zum Auswahljahr 2018 beantragte sie ihre Übernahme als Berufssoldat. Die Bundeswehr holte eine Sonderbeurteilung ein, die passenderweise nicht reichte, und lehnte ab. Nach erfolgloser Beschwerde klagte die Soldatin. Das VG befand die Beurteilung „inkongruent“. Zudem müsse dann, wenn die Bundeswehr bei Freigestellten mit „Referenzgruppen“ arbeite, dieses Verfahren aussagefähig für alle förderlichen Entscheidungen sein, also auch für die BS-Übernahme. Das war nicht der Fall. Daher muss das Personalamt nun nachsitzen.

Die Soldatin hatte ferner gebeten, wegen löchriger Dokumentation „Marke Emmentaler“ die Beweislast umzukehren und auf diesem Weg die Bundeswehr zur Übernahme zu verpflichten. Dem folgte das VG nicht, weil dafür die Sachlage nicht hinreichend sicher erschien.

Nachklapp: Die Bundeswehr lässt seither die Klägerin am ausgestreckten Arm verhungern; man findet irgendwie keine Zeit, die Referenzgruppe korrekt neuzufassen. Auch eine Form, Verachtung des geltenden Rechts zu zeigen.

Quelle: Urteil des VG Koblenz vom 15.7.2020 – 2 K 1123/19.KO, rechtskräftig; Beschluss des OVG Koblenz vom 23.12.2020 – 10 A 11017/20.OVG