OVG Münster: Umsetzung auf „spitz bewerteten“ Dienstposten mitbestimmungspflichtig

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OVG Münster: Umsetzung auf „spitz bewerteten“ Dienstposten mitbestimmungspflichtig

Bonn/ Münster. In der Rechtsprechung zu Beförderungen hat sich als Grundsatz ergeben, dass Beamte, die auf „gebündelten“ Dienstposten sitzen, die erforderliche „Bewährung“ in höherwertiger Tätigkeit jedenfalls nicht auf dem eigenen bisherigen Dienstposten (DP) zurücklegen können. Im Personalvertretungsrecht gilt wiederum, dass DP als „höherwertig“ oder „niedrigerwertig“ angesehen werden, wenn damit im Verhältnis zum bisherigen DP Beförderungschancen geschaffen oder abgeschnitten werden; dann ist eine Umsetzung auch dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie innerhalb des gleichen Dienstortes erfolgt (§ 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG).

Um dieses Mitbestimmungsrecht stritten dann ein Personalrat und eine Bundesagentur, deren Stellenplan in „Topfwirtschaft“ arbeitet, so dass die Planstellen nicht bestimmten DP zugeordnet sind. Für die Beurteilungen bildet die Behörde jeweils Vergleichsgruppen aus den Beamten derselben Besoldungsgruppe. Ein Beamter, der noch nicht in Besoldungsgruppe A 15 war und auf einem gebündelten DP A 13/ A 15 saß, wurde umgesetzt auf einen „spitz“ nach A 15 bewerteten DP. Das sah der Personalrat als „höherwertig“ an, die Dienststelle nicht. Das VG Köln hatte das Mitbestimmungsrecht noch verneint, das OVG Münster änderte den Beschluss ab und stellte das Mitbestimmungsrecht fest. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Nach einer solchen Umsetzung müsse der noch nicht beförderte Beamte unter dem Aspekt höherwertiger Tätigkeit betrachtet und entsprechend (besser) beurteilt werden. Damit erhalte er einen relevanten Vorteil bei der Auswahl für die Beförderung nach A 15, also sei ein „spitz“ nach A 15 bewerteter DP höherwertig im Verhältnis zu einem A 13/ A 15 „gebündelten“ DP.

Quelle: Beschluss des OVG Münster vom 6.7.2020 – 20 A 4217/18.PVB