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OVG Münster: keine selbstgestrickten Extrawürste für MAD

Köln/ Münster. Im Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) gefiel einigen Sicherheitsleuten nicht, dass sich einfache Mitarbeiter bei einem vom Ministerium offiziell freigegebenen IT-Dienst namens „bwMessenger“ und dort amtlich eingerichteten Info-Gruppen für Personalratsmitglieder anmeldeten. Das wollte die Leitung im MAD handverlesenen Führungskräften vorbehalten. Bei einem Mitglied eskalierte das bis zum Entzug des Sicherheitsbescheids samt Hausverbot, worauf der Kollege das Verwaltungsgericht einschaltete zwecks Sicherung seiner Teilnahme an Sitzungen und Informationen der Gremien. Das VG Köln konnte sich damit nicht anfreunden, aber in 2. Instanz beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gab es nun eine dicke Packung für die „sicherheitsempfindliche“ Hausleitung. Sie machte vergeblich geltend, dass hier allein das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) gelte und das BPersVG keine Rolle spiele. Vor allem schrieb das OVG dem MAD ins Stammbuch, das man sich nicht mit dem Totschlagargument SÜG selbst übergesetzliche Sonderregeln schnitzen könne. Für den MAD gelte das BPersVG wie für alle anderen weil, weil das BPersVG dem MAD keine Extrawürste spendiert habe:

„Anders als beim Bundesnachrichtendienst, bei dem gemäß § 112 Abs. 2 BPersVG bei Mitglieder in einem Personalrat, bei denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse festgestellt wurden, die Mitgliedschaft ruht, besteht die Mitgliedschaft … trotz eines – unterstellt wirksam – festgestellten Sicherheitsrisikos und trotz eines – unterstellt wirksamen – Entzugs der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien grundsätzlich uneingeschränkt fort.

Da es sich demnach um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, scheidet deren Übertragung auf Dienststellen außerhalb des Bundesnachrichtendienstes wie insbesondere auch andere Dienststellen im Geheimdienstbereich aus. So gilt für das Bundesamt für Verfassungsschutz allein die Sonderregelung in § 113 BPersVG und für den Militärischen Abschirmdienst als Teil der Bundeswehr allein diejenige in § 117 BPersVG. Für eine analoge Anwendung des § 112 Abs. 2 BPersVG besteht angesichts dessen keine Grundlage. …

Ebenso wie bei einem Verbot des Zugangs zur Dienststelle ist das Behinderungsverbot auch betroffen, wenn die Dienststelle den Zugriff eines Personalratsmitglieds auf die der Personalratstätigkeit dienenden informationstechnischen Einrichtungen und auf Datenbestände des Gremiums, dem es angehört, einschränkt oder gar ausschließt.

Quelle: Beschluss des OVG Münster v. 17.3.2023 – 33 B 1219/22.PVB (rechtskräftig)