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Corona-Gesetze: „Bundesnotbremse“ beschlossen

Berlin. Im parlamentarischen Eilverfahren wurde am 20./ 22. April die heiß diskutierte „Bundesnotbremse“ beschlossen und ist nach Verkündung am Freitag seit Samstag, 24. April 2021, in Kraft. Das Schlagwort trägt offiziell den Titel „Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22.4.2021, BGBl. I S. 802. Wesentlicher Inhalt sind bundeseinheitliche Maßnahmen bei Inzidenzwerten von 50/ 100/ 165. Sie werden in einem neuen § 28b IfSG festgelegt. Hinzu kommt eine völlig neue Rechtsfigur: Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 28c IfSG über Erleichterungen für geimpfte und andere Personen, die der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedürfen.

Im Bundesrat wandten sich fast alle Landesregierungen gegen das Gesetz, um es sodann trotzdem durchzuwinken. Verfassungsklagen gegen das Gesetz sind angekündigt, u.a. durch die FDP-Fraktion des Bundestages.

Im Zentrum des Streits stehen die angedrohten Ausgangssperren (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG), denn inzwischen weisen die Aerosolwissenschaftler darauf hin, dass 99 % der Infektionen in geschlossenen Räumen erfolgen, nur 1 % außerhalb, so dass es keinerlei Effekt ergibt, den Aufenthalt der Menschen „draußen“ zu verbieten. Die zentrale Aussage der Forscher lautet: "Die Übertragung der SARS-CoV-2 Viren findet fast ausnahmslos in Innenräumen statt." Im Freien werde das Virus nur "äußerst selten" übertragen und führe nie zu sogenannten Clusterinfektionen, also breitgefächterten Ansteckungen, zitierte die Nachrichtenagentur dpa aus dem Brief. Die Gefahr, sich zu infizieren, bestehe vor allem in Innenräumen. Hier sei das Risiko einer Clusterinfektion etwa in Alten- und Wohnheimen, Schulen, bei Veranstaltungen oder während einer Busfahrt am größten.