BVerwG: Verfahrensfehler für Personalvertreter teilweise nicht einklagbar

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BVerwG: Verfahrensfehler für Personalvertreter teilweise nicht einklagbar

Leipzig. In einer Grundsatz-Entscheidung, die in der Amtlichen Sammlung des Gerichts veröffentlicht werden soll, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) den Rechtsschutz der Personalräte und Vertrauensleute der Soldaten bei Personalmaßnahmen deutlich eingeschränkt.

Anlass war die Entlassung eines Gefreiten in einem Zentrum der Bundeswehr. Dieser Vorgang unterliegt nach § 24 Abs. 1 SBG der Anhörung der gewählten Vertretung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten vor Ort. Dieser führt das Verfahren auch dann, wenn die Maßnahme selbst zentral durch das Personalamt der Bundeswehr (BAPersBw) verfügt wird. Der Personalrat widersprach der Entlassung, das BAPersBw ließ die Entlassung trotzdem binnen Stunden dem Soldaten aushändigen. Der Personalrat beschwerte sich, weil nach seiner Auffassung die Stellungnahme entgegen § 24 Abs. 3 SBG nicht bei der Entscheidung berücksichtigt worden sei. Das BVerwG wies den Antrag als unbegründet ab:

In der Beteiligung bei Personalmaßnahmen nach § 24 SBG, die nicht durch die Dienststelle vor Ort endgültig entschieden werden, sind Verstöße gegen § 24 SBG für Personalrat bzw. Vertrauensperson im Verfahren nach § 17 SBG beschwerdefähig nur bis zur Grenze des Beteiligungsverfahrens vor Ort. Gesetzesverstöße im weiteren Verfahren, insbesondere Nichtberücksichtigung der Anhörung bei der abschließenden Entscheidung durch zentrale Stellen, sind nur für den Soldaten selbst klagefähig, nicht für den Personalrat.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 30.8.2019 – 1 WB 27.18