BVerwG: Unterrichtungsanspruch für militärische Gleichstellungsbeauftragte

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BVerwG: Unterrichtungsanspruch für militärische Gleichstellungsbeauftragte

Leipzig/ Köln. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat in einem Grundsatz-Beschluss die Beteiligungsrechte der militärischen Gleichstellungsbeauftragten (GleiBmil) bei Personalmaßnahmen mit disziplinarem Einschlag gestärkt. Konkret ging es um die Besetzung eines A16-Dienstpostens in einem Einsatzkontingent in Afghanistan. Die Aufgabe, diesen Dienstposten zu stellen, fiel einer Dienststelle zu. Dort leistete auch ein Oberst Dienst, der aus seiner früheren Dienststelle ein schwebendes gerichtliches Disziplinarverfahren wegen sexueller Belästigung mitgebracht hatten. Auf wundersame Weise wurden alle anderen Obersten des Amtes untauglich. Darauf sollte der Oberst mit Ausnahmegenehmigung (wegen des WDO-Verfahrens) in den Einsatz. Die GleiBmil des Amtes wurde recht übersichtlich auf dem Flur informiert.

Nachdem sie mehr wusste, beschwerte sie sich wegen Verletzung ihres Beteiligungsrechts. Das Truppendienstgericht ließ sie noch abblitzen, die Entscheidung des BVerwG musste sie sich erst mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde freikämpfen. Nun gab ihr das BVerwG Recht mit Leitsätzen, die die bisherige Praxis der Rechtsberater als grundlegend rechtswidrig demaskieren:

Die amtlichen Leitsätze lauten:

1. Der Anspruch der militärischen Gleichstellungsbeauftragten auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGleiG) ist darauf gerichtet, sie zur Durchführung ihrer Aufgaben in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf dem gleichen Informationsstand wie die Dienststellenleitung zu halten, um ihr eine sachgerechte und aktive Mitwirkung im Entscheidungsprozess zu ermöglichen.

2. Der Antrag, bei einer Personalmaßnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 4 SGleiG beteiligt zu werden, unterliegt keinem Formerfordernis. Wird die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nicht darüber informiert, dass eine solche

Personalmaßnahme beabsichtigt ist, so kann ihr das Fehlen eines Antrags nicht entgegengehalten werden.

3. Zu den erforderlichen Unterlagen, die der Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung zu stellen sind (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGleiG), kann auch die Anschuldigungsschrift aus einem Disziplinarverfahren gehören.

Quelle: Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 29. April 2021 – BVerwG 1 WRB 1.21