Leipzig/ Daun. Ein Major fing sich ein Strafurteil wegen Missbrauch der Befehlsbefugnis ein, was selbstredend auch ein Disziplinarverfahren und eine Versetzung auslöste, und natürlich auch eine vorläufige „Fördersperre“ für die Dauer des WDO-Verfahrens. Unter Verweis darauf wurde ihm die Beförderung zum Oberstleutnant abgelehnt, wogegen er sich beschwerte. Darüber entschieden traditionell die Wehrdienstgerichte. Nun verwies der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) diesen Antrag an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht: Soweit die disziplinarische „Fördersperre“ statusrechtliche Entscheidungen wie die Beförderung betreffe, liege die Zuständigkeit zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fördersperre bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten.
Quelle: Beschluss des BVerwG vom 3. Mai 2023 – 1 WB 9.23