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BVerwG: Mitbestimmung der Soldaten auch bei Erlass über „Corona-Sonderurlaub“

Leipzig/ Berlin. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss (GVPA) beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ein weiteres Mal ein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt der „Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Dienst“ (§ 25 Abs. 3 Nr. 8 SBG = § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG) zugesprochen. Dabei wurden zugleich auch sowohl für den GVPA als auch für Vertrauenspersonen-Ausschüsse und –Versammlungen in der Fläche einige bisher diskutierte formelle Fußangeln beseitigt.

Gestritten wurde um einen Erlass des BMVg, mit dem ein Rundschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) über die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung wegen Kinderbetreuung in der Corona-Pandemie. Das Rundschreiben des BMI galt nur für Beamte und Arbeitnehmer galt, und sollte sodann auch für Soldaten gültig gestellt werden. Dazu entschied das BVerwG:

1.      Da § 9 SUV für die hier einschlägige Beamten-Regelung in § 22 SUrlV lediglich eine „entsprechende“ Anwendung vorsieht, liegt in dem Entschluss des BMVg zur Übertragung „1:1″ eine eigenständige, mitbestimmungsfähige Maßnahme.

2.      Da es hier um die Rücksichtnahme auf familiäre Erfordernisse geht, handelt es sich auch um einen Fall der Mitbestimmung nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 SBG (= § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG), eine bloße Anhörung entsprechend § 24 Abs. 2 SBG genügt nicht.

 

Fehl schlug auch der Versuch, die Einlegung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig abzuwehren. Da pandemiebedingt eine Sitzung des GVPA nicht rechtzeitig zustande kam, hatte der Sprecher zunächst vorläufig innerhalb der gesetzlichen Frist den Antrag gestellt; ein Beschluss des Gremiums wurde erst später gefasst und nachgereicht. Das ist nach Auffassung des BVerwG im Rahmen des SBG in Ordnung. Zwar kann sich der Sprecher eines VP-Gremiums nach dem SBG für die Einreichung von Beschwerden und Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht auf die allgemeine Befugnis zur Geschäftsführung (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SBG = § 35 Abs. 1 Satz 4 BPersVG); vielmehr ist ein Mandat des Gremiums erforderlich. Dieses kann allgemein durch Geschäftsordnung begründet werden in der Weise, dass der Sprecher beauftragt wird, fristwahrend und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Beschlussfassung des Gremiums Rechtsbehelfe einzulegen (siehe BVerwG vom 7.3.2000 – 6 PB 17.99). Das war hier nicht der Fall, aber der GVPA hatte den Beschluss noch vor der Entscheidung des Gerichts nachgeholt, so dass damit die Vertretungsmacht des Sprechers entsprechend § 89 ZPO quasi rückwirkend hergestellt war.

 

Eine rote Karte gab es auch für den Versuch, den Erlass als „vorläufige Regelung“ (§ 43 Abs. 2 SBG = § 77 BPersVG) zu rechtfertigen. Das scheitere schon daran, dass das BMVg den Erlass entgegen § 43 Abs. 2 Satz 4 SBG nicht ausdrücklich als solche bezeichnet habe. Der Erlass sei aber auch nicht unaufschiebbar gewesen. Eine „vorläufige Regelung“ sei auch nur zulässig, um während des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens die Aufgaben der Dienststelle erfüllen zu können.

 

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 24. Februar 2022 – 1 WB 33.21