BVerwG: Laufbahnnachzeichnung für Personalräte bei Abweichung der Praxis von der Erlasslage

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BVerwG: Laufbahnnachzeichnung für Personalräte bei Abweichung der Praxis von der Erlasslage

Leipzig. Im Fall eines Soldaten, der als Personalratsvorsitzender seiner Dienststelle nach § 46 Abs. 4 BPersVG vom Dienst freigestellt war, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einerseits das „Referenzgruppenmodell“ des Verteidigungsministeriums grundsätzlich gebilligt, zugleich aber die Referenzgruppe des Soldaten aufgehoben, weil diese zwar dem Erlass B-1336/2 entsprach, dieser aber nur in diesem Fall angewendet worden war. Das Ministerium hatte auf Frage des Gerichts eingeräumt, dass nach dem Erlass die Referenzgruppe zu bilden sei aus den Soldaten, die im gleichen Jahr wie der Soldat auf einen Dienstposten der entsprechenden Dotierung (vor der Freistellung) versetzt wurden, dass aber in allen anderen Fällen die Referenzgruppe aus dem Kreis der Soldaten gebildet wurde, die im gleichen Jahr zu dem Dienstgrad befördert wurden, den der Soldat bei Freistellung hatte. In diesem Fall gewährte das Gericht nun eine Art Gleichbehandlung im Unrecht, wenn der Dienstherr seinen eigenen Erlass ständig mit Füßen tritt. In juristischer Wortlaut heißt es dazu in Rn 21:

„Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen jedoch keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in

ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 – BVerwGE 152, 211 Rn. 24). Eine Verletzung des

Gleichbehandlungsgebots liegt darum nicht vor, wenn im Einzelfall entsprechend einer allgemein geübten Praxis verfahren wird, mag diese auch vom Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift nicht gedeckt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 1 WB 19.07 – Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 LS 3). Umgekehrt verletzt es den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn im Einzelfall von der generell geübten Praxis ohne sachliehen Grund abgewichen wird, auch wenn dies dem in allen anderen Fällen unbeachtet gebliebenen Wortlaut einer Verwaltungsbestimmung entspricht.“

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 26.11.2020 – 1 WB 20.20