BVerwG: Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der Bilderberg-Konferenz

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BVerwG: Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der Bilderberg-Konferenz

Leipzig. Polizeibeamte des Bundes haben für ihren Einsatz während des G7-Gipfels in Elmau und während der anschließenden Bilderberg-Konferenz Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich auch für in den Dienstplänen so bezeichnete Ruhezeiten, während deren die Beamten in ihren Unterkünften vor Ort bestimmten Einschränkungen unterlagen, um für eine eventuell notwendig werdende Heranziehung bereit zu sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29.4.2021 entschieden.

Die Kläger der acht Revisionsverfahren sind Polizeivollzugsbeamte des Bundes (Bundesbereitschaftspolizei). Sie wurden im Rahmen des G7-Gipfels in Elmau eingesetzt, sechs Kläger zusätzlich während der anschließenden Bilderberg-Konferenz. In dem zugrundeliegenden Einsatzbefehl hieß es, dass erforderliche Mehrarbeit hiermit auf Grundlage des § 88 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) angeordnet werde. Während der Ruhezeiten in der Unterkunft vor Ort galten für die Beamten verschiedene Einschränkungen hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts und zur Art und Weise, wie sie diese Zeiten verbringen durften. Der Dienstherr gewährte den Klägern Freizeitausgleich in näher bestimmtem Umfang (ohne die Ruhezeiten), wobei er für den Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz die pauschalierende Abrechnung gemäß § 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) wählte.

Die Klagen hatten in der Berufungsinstanz insoweit Erfolg, als den Klägern weiterer Freizeitausgleich auch für die Ruhezeiten zuerkannt wurde. Auf die jeweils eingelegte Revision der Bundesbereitschaftspolizei hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile im Ergebnis im Wesentlichen bestätigt.

Urteile des BVerwG vom 29. April 2021 – 2 C 18.20 u.a.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts https://www.bverwg.de/de/pm/2021/28