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Bundestag: BPersVG-Neufassung beschlossen

Berlin. Am 22. April hat der Bundestag die angekündigte Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes in 2. und 3. Lesung beschlossen. Zugrunde lag der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit etlichen Änderungen, die der federführende Innenausschuss erarbeitet hatte (Beschlussempfehlung und Bericht in BT-Drucksache 19/28839). Zum Thema erschein auf www.bundestag.de eine Meldung zum Sachstand. Die Beratung erfolgte in der 224. Sitzung des Bundestages als TOP 21 (nachzulesen auf S. 28529-53, mit Anlage 8 auf S. 28580-83 im Plenarprotokoll 19/224).

Damit steht nun der „2. Durchgang“ im Bundesrat an. Dessen nächste regelmäßige Sitzungen sind geplant für den 4. Mai und den 28. Mai. Bei ungestörtem Ablauf kann das Gesetz dann Ende Mai oder Anfang Juni verkündet werden.

Die Neufassung wird verzugslos „am Tag nach der Verkündung“ in Kraft gesetzt (Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes). Dabei sieht § 130 Übergangsregeln lediglich für das Amtszeitende der bei Inkrafttreten bestehenden Gremien (Abs. 1, 2) und die an diesem Tag bestehenden Freistellungen (Abs. 3). Ansonsten wird sofort auf das neue Recht übergeleitet. Das hat insbesondere zur Folge, dass etwa laufende außerordentliche Wahlen auf das neue Recht umgestellt werden müssen. Ebenso sind alle noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsvorgänge „im laufenden Prozess“ auf das neue Recht überzuleiten. Werden etwa Tatbestände einer anderen Beteiligungsform zugeordnet, sind sie dem nun maßgeblichen Beteiligungsverfahren zu unterziehen. Änderungen der Verfahrensregeln (vor allem bei der Mitbestimmung) greifen auch in laufenden Verfahren. Für Vorgänge, die durch die Novellierung neu beteiligungspflichtig geworden sind, sind diese Verfahren einzuleiten, soweit die Maßnahme nicht bereits im „Außenverhältnis“ gegenüber den betroffenen Beschäftigten vollzogen worden ist.