ArbG Regensburg: vorrangige Zuständigkeit der örtlichen SBV gegenüber BAPersBw

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ArbG Regensburg: vorrangige Zuständigkeit der örtlichen SBV gegenüber BAPersBw

Regensburg. Das Arbeitsgericht (ArbG) Regensburg schloss ein Beschlussverfahren der örtlichen Schwerbehindertenvertretung (SBV) bei einem Sanitätsregiment der Bundeswehr mit einem Vergleich ab. Im Verfahren ging es um die Versetzung eines einsatzgeschädigten Berufssoldaten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) eingeleitet hatte. Die örtliche SBV widersprach, weil das BAPersBw das vorgeschriebene Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX nicht durchgeführt hatte. Das BAPersBw wollte darauf die Bezirks-SBV anhören, wofür man sich auf einen Erlass des Ministeriums berief.

Dagegen leitete die örtliche SBV das Beschlussverfahren ein, welches im Schwerbehindertenrecht stets zum örtlichen Arbeitsgericht führt. Sie machte geltend, dass in einem anderen Verfahren bereits das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 22.9.2021 –

1 W-VR 7.21  die vorrangige Zuständigkeit der örtlichen SBV auch in der Bundeswehr und auch bei Maßnahmen des BAPersBw für Soldaten festgelegt habe.

Das BAPersBw wollte das Verfahren der SBV zunächst als unzulässig abwehren, indem man anbot, sie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ anzuhören. Das kaufte dann auch das Gericht nicht, weil klar war, dass man sich dann alsbald mit gleichem Thema wieder sehen würde. Nach einigem Hin und Her erkannte das BAPersBw die Zuständigkeit der örtlichen SBV schließlich an, was in einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert wurde.

Obacht: Der Vergleich gilt formal nur für die SBV des Regiments, die ihn erstritten hat. Die übrigen SBV in der Truppe sind nun eingeladen, ihren Anspruch ebenfalls in Köln anzumelden, damit sie nicht vergessen werden.

 

Quelle: Beschluss des ArbG Regensburg vom 24.4.2023 – 6 BV 3/23 (rechtskräftig)