Für die Anwendung von § 76 Abs. 1 Nummer 3 BPersVG liegt die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 13, der im Rahmen der Topfwirtschaft auf einem gebündelten Dienstposten A 13 bis A 15 verwendet wird, bereits dann vor, wenn ihm eine Tätigkeit übertragen wird, die allein einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 („spitz“) ausgewiesen ist. Denn mit der erfolgreichen Wahrnehmung derartiger Aufgaben verbessert sich die Chance, in ein höherwertiges Amt befördert zu werden, weil es der Leistungsgrundsatz gebietet, im Auswahlverfahren den Umstand mit zu berücksichtigen, dass der Beamte gegenüber seinem bisherigen Statusamt höherwertige Aufgaben erfolgreich verrichtet hat; darüber hinaus ist mit großer Wahrscheinlichkeit auch ein besseres Beurteilungsergebnis zu erwarten, dass den Umstand der Wahrnehmung höherwertige Aufgaben positiv berücksichtigt.
Das hat gegenüber einer noch anderslautenden erstinstanzlichen Entscheidung das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Beschluss vom 6.7.2020 – 20 A 4217/18.PVB).