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„2. BPersVG-Änderungsgesetz“ verabschiedet

Berlin. Die Sonderregelungen infolge der aktuellen Pandemie betreffend die Personalratswahlen 2020 in der Bundesverwaltung haben am 15. Mai die letzten parlamentarischen Hürden genommen; damit steht die förmliche Verkündung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten unmittelbar bevor (und erfolgt vermutlich im Lauf dieser Woche).

Dabei wurde der Entwurf angedickt zum „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie“. In den Ausschussberatungen wurden noch angehängt befristete Änderungen zum BeamtVG (Art. 3, 4), zum Soldatenversorgungsgesetz SVG (Art. 5-7) und des Sozialen Entschädigungsrechts (Art. 8). Die Versorgungsregeln treten rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft und laufen am 31.12.2020 aus.

Art. 1 des Gesetzes ist dann das "2. BPersVG-ÄG”. Es umfasst – jeweils befristet vom 1.3.2020 bis 31.3.2021 – eine Amtszeitverlängerung der bestehenden Personalräte (§ 26a), die Zulassung von Video- und Telefonkonferenzen für Sitzungen (§ 37 Abs. 3), und von Videokonferenzen für Sprechstunden (§ 43 Abs. 2), schließlich einer Ermahnung zur Sicherung der Barrierefreiheit (§ 113). Für den Gesetzestext siehe die Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 6. Mai, Bundestags-Drucksache 19/ 19036. Diese Empfehlung wurde jeweils ohne Debatte angenommen am 7. Mai im Bundestag, Plenarprotokoll 19/158, S. 19551(A), und am 15. Mai im Bundesrat, 989. Sitzung zu TOP 56 mit Drucksache 218/20(B).