VGH München: Anspruch auf „Grundschulung Teil 2“ auch für Soldaten in Personalräten

VG Köln: Gemeinde kann für OGS-Beiträge nicht Beitragsschuldner „erfinden“
5. Juli 2018
BVerwG: Grundrecht auf rechtliches Gehör bei SBG-Beschwerden/ Befangenheit des Gerichts
21. August 2018

VGH München: Anspruch auf „Grundschulung Teil 2“ auch für Soldaten in Personalräten

Wildflecken/ München. Seit einiger Zeit streiten sich Dienststellen und Personalräte der Bundeswehr auch darüber, ob die seit 2006 bestehende Rechtsprechung des BVerwG, dass die Grundschulung für Personalräte nach § 46 Abs. 6 BPersVG (und entsprechenden Vorschriften) nicht nur 1 Woche zum BPersVG umfasst, sondern auch bei Soldaten ein Ergänzungsmodul zu den Gruppenangelegenheiten einschließlich deren Dienstrecht. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht – am Beispiel der Arbeitnehmer – grundlegend mit Beschluss vom 14.06.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 entschieden.

Bisher war die Amtsseite eher der Meinung, dass Soldaten in Personalräten allenfalls eine dienstliche Weiterbildung nach § 20 Abs. 5, § 62 Abs. 3 S. 2 SBG fordern können. Diese fand aber dummerweise überwiegend nicht statt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München bestätigte nun einen Beschluss des VG Ansbach, dass auch Soldatenvertreter in Personalräten die „Grundschulung Teil 2“ zum Recht ihrer Statusgruppe als externes Seminar beanspruchen können. Abgelehnt werden kann dies dann allenfalls dann noch, wenn sich Dienststelle und Personalrat einvernehmlich auf eine andere Lösung verständigen, die auch tatsächlich stattfindet.

Quelle: VGH München, Beschluss vom 3.07.2018 – 18 P 17.1732, BeckRS 2018, 16699

(mitgeteilt durch RA N. Knorz)