VG Köln: Gemeinde kann für OGS-Beiträge nicht Beitragsschuldner „erfinden“

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VG Köln: Gemeinde kann für OGS-Beiträge nicht Beitragsschuldner „erfinden“

Köln. Eine Gemeinde im Rhein-Sieg-Kreis erweiterte in einer Beitragssatzung für Elternbeiträge zur „offenen Ganztagsschule“ (OGS) den Kreis der Beitragsschuldner gestützt auf § 90 SGB VIII auch auf „Erziehungsberechtigte“ nach § 7 SGB VIII, d.h. Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur einzelne Erziehungsaufgaben wahrnehmen.

Wichtig wurde das im Fall einer alleinerziehenden Mutter, die mit ihrem Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte mit einem Mann, der nicht der Vater des Kindes war. Die Gemeinde zog für den OGS-Beitrag nicht nur das Einkommen der Mutter heran, sondern auch das Einkommen des Mannes, und erließ Beitragsbescheide gegen beide als Gesamtschuldner.

Dem trat nun das Verwaltungsgericht (VG) Köln entgegen. Unter Verweis auf ein Urteil des OVG Münster zu einer früheren Gesetzesfassung aus 1998 stellte es klar, dass Beiträge nur erhoben werden können für eine kommunale Leistung, mit der dem Beitragsschuldner ein Vorteil zufließt. Im Fall der OGS-Betreuung sei dies die Betreuungsleistung, die folglich diejenigen entlaste, die ansonsten dem Kind unterhalts- und betreuungspflichtig wären. Daher könne hier der Lebensgefährte nicht zum OGS-Beitrag herangezogen werden, weil er nicht unterhaltspflichtig sei. Der Bescheid gegen ihn wurde ganz ganz aufgehoben, der Bescheid gegen die Mutter stark gemindert, weil ihm nur deren eigenes Einkommen zugrunde gelegt werden durfte. Das Gericht verneinte ausdrücklich, dass die Gemeinde aufgrund einer Satzung „einfach so“ weitere Beitragsschuldnergruppen „erfinden“ könne.
Gegen das Urteil kann die Gemeinde noch Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Urteil des VG Köln vom 22.6.2018 – 19 K 4860/16 (n.rkr.)