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TDG Süd: Vertrauenspersonen-Gremien in Kasernen eingeschränkt

Ulm/ München. Auf Beschwerde einer Vertrauensperson, die sich an der Amtsführung der „Vertrauenspersonen-Versammlung“ (VPV) seiner Kaserne störte, entschied nun das Truppendienstgericht (TDG) Süd, dass es die fragliche VPV Kaserne nach § 33 Abs. 2 SBG gar nicht gebe, und daher die VPV Verband des dort befindlichen Regiments nach § 33 Abs. 1 SBG hätte beteiligt werden müssen. Dadurch seien die Beteiligungsrechte des Antragstellers als Mitglied dieser VPV Verband verletzt.

Zur Begründung führte das TDG den Wortlaut des § 33 Abs. 2 SBG an, weshalb eine VPV Kaserne nur zu bilden sei, wenn in der Kaserne mindestens 2 „Verbände“ (Bataillone oder Regimenter) stationiert seien. Im konkreten Fall liegt dort aber nur 1 Verband (ein Sanitätsregiment), während die Soldaten aller anderen Dienststellen durch Personalräte vertreten werden (darunter Fahrschulen, ein Ausbildungszentrum der Sanitäter, sowie Logistik-Dienststellen).

Überraschend ist die weitere Begründung: nach Auffassung des TDG Süd liegt das Beteiligungsrecht in Kasernenangelegenheiten damit bei der VPV Verband des Regiments, die dabei aber nicht in ihrer eigentlichen Besetzung tätig werden müsse, sondern unter Hinzutreten der Vertreter der Personalräte der übrigen Dienststellen. Das wäre dann ein Stück weit Hornberger Schießen, da sich auf diese Weise wieder die Besetzung der vermeintlich illegalen VPV Kaserne ergibt.

Das TDG ließ die Rechtsbeschwerde zum BVerwG nicht zu. Dagegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Quelle: Beschluss des TDG Süd vom 18.4.2018 – S 2 SL 2/17