TDG Süd: Aussetzung eines Disziplinarverfahrens bei streitigem Beteiligungsverstoß

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TDG Süd: Aussetzung eines Disziplinarverfahrens bei streitigem Beteiligungsverstoß

Koblenz/ Köln. Sowohl für das Personalvertretungsrecht (BPersVG) wie auch für das Soldatenbeteiligungsrecht der Vertrauenspersonen (SBG) ist dem Grunde nach geklärt, dass eine unterbliebene oder fehlerhafte Beteiligung des Personalrats bzw. der Vertrauensperson einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der bei Maßnahmen mit Ermessenspielraum zu deren Aufhebung führt. Dabei können sich sowohl der betroffene Mitarbeiter als auch die Interessenvertretung beschweren, doch wird dem Mitarbeiter dieser Beschwerdegrund genommen, wenn sich die Vertretung „rügelos“ auf ihre falsche Behandlung einlässt.

In einem kürzlich ergangenen Beschluss stellt das Truppendienstgericht (TDG) Süd für Soldaten klar, dass die korrekte Beteiligung der Vertrauensperson Vorfrage für die Rechtmäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen ist, nicht umgekehrt. In dem Verfahren hatte ein Kommandeur unter Einschaltung des Wehrdisziplinaranwalts/ Rechtsberaters eine Disziplinarmaßnahme verhängt, obwohl die Vertrauensperson in ihrer Anhörung gerügt hatte, dass es Vernehmungsniederschriften von Zeugen gebe, die nicht bei den ihr vorgelegten Akten seien. Darauf wurden diese dem Soldaten gezeigt, aber nicht der Vertrauensperson. Sowohl der Soldat als auch die Vertrauensperson beschwerten sich. Darauf setzte die Dienststelle das Beschwerdeverfahren der Vertrauensperson aus mit der Begründung, man müsse erst die Entscheidung über die Beschwerde des Soldaten abwarten.

Das TDG stellt jedoch klar, dass umgekehrt ein Schuh daraus wird: Wenn die Beschwerde der Vertrauensperson Erfolg hat, dann ist die Disziplinarmaßnahme kaum noch zu retten. Scheitert diese Beschwerde, ist die Rüge dagegen auch für den Soldaten weg. Das TDG setzte das Disziplinarverfahren aus, bis die Dienststelle mit einem Abschluss der SBG-Beschwerde um die Ecke kommt, oder aber beide bei Gericht liegen und zusammen entschieden werden können.

(Quelle: Beschluss des TDG Süd vom 17.1.2018 – S 4 BLc 1/17, unanfechtbar)