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Soldatenbeteiligung: Unterrichtspflicht in allen Dienststellen

Als Teil der Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29.8.2016 (BGBl. 2065) sieht dessen § 20 Abs. 2 vor: „(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldatinnen und Soldaten unverzüglich nach Diensteintritt und in regelmäßigen Abständen über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten. Zusätzlich soll vor jeder Wahl, noch vor der Bestellung des Wahlvorstandes, eine Unterrichtung stattfinden.“ Laut Dienstvorschrift A-1472/1 Nr. 1020 soll dieser Unterricht bei Dienstantritt und danach spätestens alle zwei Jahre stattfinden.

Das sei eine gute Sache auch für die Soldaten seiner Dienststelle, fand ein Personalrat mit Soldatengruppe (§ 60 SBG) und fragte nach, warum der Unterricht mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung noch nicht angesetzt sei. Die Dienststelle lehnte zunächst ab; laut Auskunft sachkundiger Stellen der Bundeswehr gelte die Regelung nur für Dienststellen mit Vertrauenspersonen (§ 4 SBG), nicht für solche mit soldatischen Personalräten (§ 60 SBG).

Der Personalrat fand davon nichts im Gesetz und beschwerte sich. Sein Argument: Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass Soldaten in Dienststellen nach § 60 SBG grundsätzlich besser Bescheid wüssten über soldatische Mitbestimmung als die Soldaten in Dienststellen mit Vertrauenspersonen. Dazu seien die dienstlichen Werdegänge zu unterschiedlich.

Nach längerer Prüfung nun die amtliche Kehrtwende: Per Beschwerdebescheid des höheren Vorgesetzten bekam der Personalrat Recht, der Unterricht wird nun geplant.

Andere Personalräte können dies als Wink mit dem Bretterzaun betrachten, oder auch nicht.