OVG RP: Zulassung als Quereinsteiger zum Vorbereitungsdienst an Berufsschulen in RP

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OVG RP: Zulassung als Quereinsteiger zum Vorbereitungsdienst an Berufsschulen in RP

Koblenz. Die Ablehnung eines Quereinstiegs-Bewerbers für den Vorbereitungsdienst zum Lehramt an berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz als „auf Dauer nicht geeignet“ auf Basis eines entsprechend der Verwaltungspraxis mit jedem Quereinsteiger geführten Auswahlgesprächs der Schulbehörde, um unter anderem die Eignung für den Beruf des Lehrers festzustellen, ist nach derzeitigem einfachen Landesrecht RP unzulässig.

Das entschied das Oberverwaltunsggericht Rheinland-Pfalz (OVG RP) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Zulassung eines Quereinsteigers zum Vorbereitungsdienst, nachdem bereits das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Ko) dem Antragsteller recht gegeben hatte. Der Antragsteller wurde im Rahmen eines ersten Auswahlgesprächs seitens der Auswahlkommission als „zurzeit nicht geeignet“ eingestuft, diesem sodann ein Praktikum und anschließende nochmalige Bewerbung angeraten. Nach erfolgreicher Absolvierung des angeratenen Praktikums an einer Berufsschule sowie einer zweimonatigen Tätigkeit als Vertretungslehrer, in deren Rahmen dem Antragsteller pädagogisches Geschick betsätigt worden war, kam die Auswahlkommissin im Rahmen eines nochmaligen Vorstellungsgespräch dennoch zur Einstufung des Antragstellers als “auf Dauer nicht geeignet“ für den Beruf des Lehrers. Zu Unrecht nach Auffassung des VG Ko sowie OVG RP. Die Verwaltungspraxis ist mit dem einfachen Recht, der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28.01.1977 – LehrAAnwZulV –, nicht in Einklang zu bringen. In dieser hat sich der Verordnungsgeber vielmehr dazu entschieden, Quereinsteiger mit Lehramtsstudenten gleichzubehandeln und diese bei Erfüllung allein der formalen Voraussetzungen und vorhandenen Kapazitäten grundsätzlich einzustellen. Erst bei Überschreiten der vorhandenen Ausbildungskapazitäten erfolgt eine Auswahl nach strikt vorgegebenen Kriterien, im Wesentlichen nach Qualifikation (Notendurchschnitt der Hochschulprüfung) und Wartezeit unter Vorrang der Lehramtsstudenten vor Quereinsteigern. Ein Ermessen wurde der Schulbehörde aufgrund dieser eindeutigen Rangfolgenverteilung bei Kapazitätsengpässen nicht eingeräumt. Die Prüfung der pädagogischen Eignung eines Quereinsteigers bleibt nach der Landesverordung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 03.04.2012 einer strikt reglementierten zusätzlichen Prüfung der Quereinsteiger über die im ersten Ausbildungsjahr zu erwerbenden bildungswissenschaftlichen Grundkenntnisse vorbehalten, deren zweimaliges Nichtbestehen die Entlassung des Quereinsteigers aus dem Vorbereitungsdienst bedeutet.

Quelle: Beschluss des OVG RP vom 26.07.2017 – 2 B 11191/17.OVG – rechtskräftig (mitgeteilt durch Rechtsanwalt Philipp Meinerzhagen)