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OVG Münster: Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen muss nicht 168 cm groß sein

Münster. Das Oberverwaltungsgericht Münster erklärte die Praxis des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen für illegal, das gestützt auf Untersuchungen der Sporthochschule Köln für Polizeibeamte eine Mindestgröße verlangt (Männer 168 cm, Frauen 163 cm). Andere Bundesländer haben ähnliche, aber hinsichtlich der geforderte Körpergröße teils abweichende Regelungen. Allerdings trieben die Richter keine arbeitsmedizinischen Forschungen. Die Begründung war einfach und formal:

Nach Artikel 33 des Grundgesetzes hat jeder Deutsche Zugang zu allen Funktionen im öffentlichen Dienst nach Leistung, Befähigung und Eignung. Wenn das Land eine Mindestkörperlänge für zwingend halte, könne man das Grundrecht nicht durch einen Minister-Erlass beschränken, sondern allenfalls durch ein Gesetz des Landtages. Daran fehle es.

Das OVG ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Rechtskräftig ist das Urteil dennoch nicht, weil das Land noch Nichtzulassungsbeschwerde erheben kann.

Quelle: Urteil des OVG Münster vom 21.9.2017 – 6 A 916/16.

PM: Pressemitteilung 44/ 2017 des Gerichts