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OVG Münster: Nachzeichnung bei langen Freistellungen

Bonn/ Münster. Gleichstellungsbeauftragte werden zwar nicht freigestellt, sondern "entlastet", aber ihre Laufbahnnachzeichnung erfolgten nach gleichen Regeln. In einem Eilverfahren klagte die jahrzehntelang freigestellte GleiB eines Bundesministeriums auf (fiktive) Berücksichtigung bei der Besetzung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle. Das mit Gleichstellungsfragen besonders vertraute Ministerium zog sich darauf zurück, die Kollegin sei schon so lange freigestellt, dass eine Laufbahnnachzeichnung nicht mehr möglich sei über einen solchen Zeitraum. Dazu wird vielfach die Auffassung vertreten, dass die Möglichkeit der weiteren Nachzeichnung einer „uralten“ letzten dienstlichen Beurteilung nach etwa 10-15 Jahren Freistellung endet, weil diese dann keinerlei Aussagekraft für die voraussichtliche dienstliche Karriere von Beamten mehr entwickelt.

Das überzeugte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster nur teilweise: Allerdings sei hier die Aussagekraft der letzten dienstlichen Beurteilung erschöpft, aber das setze nicht das gesetzliche Benachteiligungsverbot außer Kraft. Der Dienstherr müsse dann über Hilfskriterien arbeiten, etwa ein strukturiertes Assessment-Verfahren. Da half auch nichts, dass man der gewünschten Kandidaten eine Beurteilung "1 mit Stern" verpasst hatte.

Quelle: Beschluss des OVG Münster 19.3.2019 – 1 B 1301/18 (mitgeteilt durch RA Dr. Eberhard Baden, Bonn)