EuGH: kein EU-Haftbefehl durch Staatsanwaltschaften
22. Mai 2019
BVerwG: Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen auch im Wehrrecht
3. Juni 2019

OVG Berlin: Form und Inhalt der Zustimmungsverweigerung

Berlin. Ein Personalrat der Arbeitsverwaltung stritt mit der Dienststelle um eine Reihe von Eingruppierungen aus Anlass eines neuen Tarifvertrages. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung, die Amtsseite vollzog trotzdem. Vor Gericht ging es dann darum, ob die erklärte und umfänglich begründete Zustimmungsverweigerung "beachtlich" gewesen war.

Für Mitteilungen des Personalrats gilt bundesrechtlich § 32 Absatz 3 Bundespersonalvertretungsgesetz; danach muss in Gruppenangelegenheiten (wie hier den Personalmaßnahmen) stets auch der Gruppensprecher mit unterschreiben, wenn nicht der Vorsitzende allein unterschreiben kann, weil er selbst der betroffenen Gruppe angehört. Hier waren also 2 Unterschriften notwendig. Das Oberverwaltungsgericht Berlin entschied gegen den Personalrat:

Es reicht bei der Zustimmungsverweigerung in einer Gruppenangelegenheit nicht aus, wenn der gruppenfremde Personalratsvorsitzendeund das gruppenangehörige Vorstandsmitglied gemeinsam das Ergebnis unterschreiben, während die als Anlage beigefügte Begründung allein vom Personalratsvorsitzenden ausgestellt und unterschrieben wird.
Die wirksame Zustimmungsverweigerung des Personalrates muss bei einer Gruppenangelegenheit von der/m Vorsitzenden und der/m Gruppenvertreter gemeinsam unterzeichnet sein, soweit der Personalratsvorsitzende nicht allein vertretungsberechtigt ist. Bei getrennten Unterlagen muss sowohl auf der Erklärung der Zustimmungsverweigerung als auch auf deren schriftlicher Begründung der Zustimmungsverweigerung gemeinsam durch beider Unterschrift deutlich gemacht werden, dass die Begründung abgeschlossen und vollständig ist und die Verweigerung tragen soll.

Abweichend sind Personalräte nach Landesrecht zu betrachten, deren Landesgesetz keine dem § 32 Abs. 3 BPersVG entsprechende Regelung enthält.

Quelle: Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg v. 8.1.2019 – 62 PV 1.18, PersV 2019, 222