Kammergericht: Facebook informiert nicht ausreichend – Datenweitergabe rechtswidrig

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Kammergericht: Facebook informiert nicht ausreichend – Datenweitergabe rechtswidrig

Darf Facebook Daten von Nutzern in Deutschland an Spieleanbieter weitergeben?Die „Facebook Ireland Limited” hatte über ihr App-Zentrum Computerspiele von Drittanbietern öffentlich zugänglich gemacht. Ein Nutzer fand dort darunter unter anderem die Spiele „The Ville” und „Scrabble”. Bei dem Spiel „The Ville” befanden sich unter dem Button „Sofort spielen”, im rechten Teil der Web-Seite folgende Informationen:

„Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben, erhält diese Anwendung

  • Deine allgemeinen Informationen
  • Deine E-Mail-Adresse
  • Über Dich
  • Deine Statusmeldungen

„Diese Anwendung darf in Deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr”.

Ein verlinkter Hinweis lautete wie folgt: „Wenn Du fortfährst, stimmst Du The Ville Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweisen zu”.

Bei dem Spiel „Scrabble” lautete der letzte Absatz in der Information auf der Web-Seite der Beklagten: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in Deinem Namen posten”.

Die Verbraucherzentralen verklagten Facebook auf Unterlassung, Facebook hielt seinen Handel mit Nutzerdaten für zulässig. Landgericht (LG) und Kammergericht (KG) Berlin waren anderer Auffassung. Danach muss Facebook besser darüber informieren, was Drittanbieter mit den Daten der Nutzer machen. Ihre Entscheidung stützen die Richter auf folgende Erwägungen:

  • Keine wirksame Einwilligung in Datenweitergabe: Eine erforderliche Einwilligung zur Weitergabe der Daten durch Facebook lag nicht vor, weil die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um dem Nutzer eine freie und informierte Entscheidung der Nutzer über die begehrte Generaleinwilligung zu ermöglichen.
  • Berechtigung zum Posten zu unbestimmt: Auch die Berechtigung zum Posten von Inhalten im Namen des Verbrauchers ist zu unbestimmt. So seien der beanstandeten Klausel zufolge die möglichen Posts für Verbraucher weder nach Zahl noch nach Inhalten absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte könne von der Formulierung abgedeckt sein. Die Vertragsbestimmung verstoße daher gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot sowie gegen Datenschutzvorschriften.
  • Deutsches Datenschutzrecht anwendbar: Deutsches Datenschutzrecht ist anwendbar, obwohl die Beklagte ihren Sitz in Irland hat. Hierzu genügt zufolge, dass Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richtet und eine Schwestergesellschaft mit Sitz in Hamburg hat.

Mit seinem Urteil bestätigte das Kammergericht die Rechtsauffassung des Landgerichts. Gegen diese Entscheidung hatte Facebook erfolglos Berufung eingelegt. Allerdings bejahte das KG die grundsätzliche Bedeutung des Falls und hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Kammergericht Berlin vom 22.09.2017 – AZ: 5 U 155/14 (nicht rechtskräftig, Revision zugelassen)

(bestätigt Landgericht Berlin vom 28.10.2014 – AZ.: 16 O 60/13)