EuGH: Dublin III gilt auch in Flüchtlingskrisen, aber mit Einschränkungen

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EuGH: Dublin III gilt auch in Flüchtlingskrisen, aber mit Einschränkungen

Luxemburg. In zwei Urteilen vom 26. Juli 2017 – C-490/16 und C-646-16 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) das umstrittene Dublin-III-Regime der EU, wonach Flüchtlinge Asylanträge in dem Mitgliedstaat stellen müssen, in dem sie die EU erstmals betreten haben. Mit der Dublin-III-Verordnung hatten sich die nördlichen EU-Staaten 2013 vermeintlich vor den Flüchtlingswellen aus Afrika und dem Nahen Osten abgesichert, indem diese zum Problem Griechenlands, Italiens und Spaniens wurden. Die durch den syrischen Bürgerkrieg ausgelöste Welle schwemmte diesen Glauben 2015 bekanntlich weg.

Die beiden Verfahren betreffen Flüchtlinge aus Syrien und Afghanistan, die über Serbien nach Kroatien einreisten und von dort nach Slowenien bzw. Österreich weiterreisten und dort Asyl beantragten. Die Generalanwältin Sharpston hatte Anfang Juni in ihrem Schlussantrag gemeint, in dieser Sondersituation sei auch das „Land des ersten Asylantrages“ zuständig. Das sah der Gerichtshof mit den heutigen Urteilen etwas enger.

Nach Auffassung des EuGH ist die Dublin-III-Verordnung unverändert geltendes Recht. Daher sei die Einreise nach Flüchtlinge nach Slowenien und Österreich im Sinne von Dublin III eine „illegale Einreise“ gewesen. Slowenien und Österreich seien daher grundsätzlich berechtigt gewesen, die Rückschiebung der Flüchtlinge nach Kroatien zu verlangen. Allerdings müsse die Rückschiebung binnen 3 Monaten erfolgen, und sei auch unzulässig, wenn den Flüchtlingen im Erstaufnahmestaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, etwa wegen einer für diesen Staat nicht zu verkraftenden hohen Flüchtlingszahl.

Weiter erklärte der EuGH: Zwar war Kroatien berechtigt, die Flüchtlinge auch von Paß und Visum einreisen zu lassen, doch gelte diese Gestattung nur für Kroatien und verpflichte die übrigen EU-Staaten zu nichts. Allerdings könnten andere EU-Staaten diese Flüchtlinge dann (ob einseitig oder abgesprochen) aufnehmen und hätten dann sehr wohl die Asylanträge zu prüfen.

Quelle: Pressemitteilung 86/17 des Gerichts:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-07/cp170086de.pdf

mit Link auf die Entscheidung (zum Schlussantrag siehe Pressemitteilung 57/17 des Gerichts)