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EGMR: Verbot von Gesichtsschleiern verletzt nicht Menschenrechte

Straßburg/ Brüssel. Am 11. Juli 2017 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Beschwerde einer belgischen Muslimin zurück, die gegen ein Verbot von Gesichtsschleiern (wie Burka und Nikab) in mehreren belgischen Städten (Pepinster, Dison und Verviers) geklagt hatte. Der EGMR, der als Einrichtung des Europarats die Einhaltung der Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) überwacht, entschied, dass ein derartiges Gemeindegesetz „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ sein könne und dadurch die Rechte der Beschwerdeführerin aus den Artikeln 8, 9 und 14 (Privatleben, Religionsfreiheit und Nichtdiskriminierung) nicht verletzt werden. Die Beschwerde hatte nur in dem Punkt Erfolg, dass die Zurückweisung der Klage als unzulässig durch den belgischen „Staatsrat“ (obersten Gerichtshof) mit Artikel 6 der EMRK (Recht auf Zugang zum Gericht) unvereinbar erklärt wurde.

(Urteil des EGMR vom 11.7.2017 – Nr. 4619/12 – Dakir v. Belgien, Pressemitteilung ECHR 242 (2017) auf www.echr.coe.int )

Bereits am 11. Juni 2017 hatte der EGMR in einem anderen Verfahren ein ähnliches Verschleierungsverbot in einem nationalen belgischen Gesetz vom 1.6.2011 ebenfalls als „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ eingestuft und auch die Beschwerde der dortigen Klägerinnen wegen Verletzung der Artikel 8, 9 und 14 EMRK verworfen. Schon in diesem Urteil

(Urteil des EGMR vom 11.6.2017 – Nr. 37798/13 – Belcacemi und Oussar v. Belgien, Pressemitteilung ECHR 241 (2017) auf www.echr.coe.int )