BVerwG: Wahlrecht der Sanitätsoffizieranwärter zu Personalräten wieder offen

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BVerwG: Wahlrecht der Sanitätsoffizieranwärter zu Personalräten wieder offen

Leipzig/ Ulm. Im Zuge der Personalratswahlen im Mai 2016 wurde auch streitig, ob in der Bundeswehr Sanitätsoffizieranwärter (SanOA) in der klinischen Ausbildung zum Personalrat eines Bundeswehrkrankenhauses wahlberechtigt und wählbar sind, wenn dies ihr „Stammtruppenteil“ ist und sie dort auch praktische Ausbildung haben.

Die Besonderheit der SanOA liegt darin, dass sie für das Studium „unter Wegfall der Bezüge“ beurlaubt werden (§ 11 Soldatenurlaubsverordnung – SUV), dieser Urlaub aber immer wieder für Praktika und Dienste in der Bundeswehr unterbrochen wird, und dabei das Gehalt nach Bundesbesoldungsordnung A aussetzt, sie dafür aber auf den Cent genau das gleiche Gehalt als „SanOA-Ausbildungsgeld“ erhalten. Im Zuge der Wahlanfechtung zeigte sich, dass der Urlaub auch nicht wirklich nach § 11 SUV gewährt wird, sondern die Bundeswehr noch weitere Geld- und Sachbezüge laut einer ZDv drauf legt. Ein Sonderurlaub also, den es so laut Bundesgesetzblatt also gar nicht gibt.

Trotzdem meinten das VG Sigmaringen und auch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, dass es aber papiermäßig ein Urlaub „unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge“ bleibe, und dass deshalb das Wahlrecht zum Personalrat nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG 1997 gesperrt gewesen sei. Vor Gericht wurde auch darum gefochten, dass seit September 2016 nun § 4 Abs. 3 SBG 2016 gilt, der ausdrücklich neben dem Wahlrecht als Beurlaubter das Wahlrecht im Stammtruppenteil unberührt lässt; doch ließen die Gerichte dies offen, weil für die Wahl im Mai 2016 noch altes Recht gegolten habe. Die andersherum durchgeführte Wahl zum Personalrat BwK Ulm wurde für ungültig erklärt.

Der Personalrat zog vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), trat aber auch zurück und führte Neuwahlen durch. Darauf trat „Erledigung der Hauptsache“ ein. Das BVerwG stellte das Verfahren ein, und erklärte den Beschluss des VGH Mannheim für gegenstandslos.

Also: Hornberger Schießen. Das Verfahren ist geführt, und für künftige Wahlen nichts geklärt.

Quelle: Beschluss des VGH Mannheim vom 27.3.2017 – PB 15 S 2300/16, ZfPR online 6/ 2017, 4; für wirkungslos erklärt durch Beschluss des BVerwG vom 17.1.2018 – 5 PB 4.17