BVerwG: Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen auch im Wehrrecht

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BVerwG: Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen auch im Wehrrecht

Leipzig. Hat ein Soldat mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten Erfolg, steht ihm im Rahmen des § 20 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) Kostenerstattung durch den Bund zu; dazu verweist § 20 Absatz 4 WBO auf § 142 Wehrdisziplinarordnung (WDO). Häufig hieß es bisher in Entscheidungen der Truppendienstgerichte (und in den Kommentaren zu WDO und WBO), dass anders als überall sonst diese Kostenerstattung nicht verzinst werden müsse, weil das im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei. So auch noch der Kostenbeamte des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in einem Verfahren, in dem es ursprünglich um die Kostentragung anlässlich einer Wahlanfechtung ging. Das BVerwG hatte darin die Kostenlast des Bundes für Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBG grundsätzlich bejaht (Verfahren 1 WB 34.18).

Nun stellte es auf eine „Erinnerung“ gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle klar: Auch wenn das in WBO und WDO nicht ausdrücklich drin steht, sind trotzdem auch in wehrrechtlichen Verfahren „Rechtshängigkeitszinsen“ zu zahlen nach § 288, § 291 BGB, und zwar in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB. Das Gericht verweist auf die Normenkette über § 20 Abs. 4 WBO, § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO, § 173 Satz 1 VwGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO; daran würde sich nichts ändern, wenn man alternativ den Weg über § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO, § 464b Satz 3 StPO wähle.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 2.5.2019 – 1 WDS-KSt 1.19, unter Verweis auf Beschluss vom 20.7.2004 – 1 WDS-KSt 1.04