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BVerwG: Verrechnung von Vorstands-Freistellungen im Personalrat

Wiesbaden/ Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bekräftigte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde seinen Grundsatz, dass bei Personalräten mit mehreren freigestellten Mitgliedern dann, wenn Vorstandsmitglieder vorrangig freizustellen sind, diese Freistellungen für den Vorstand auf die Freistellungsansprüche der Listen, aus denen diese Mitglieder kommen, anzurechnen sind.

Im Verfahren wollte ein hessischer Personalrat, dem 2 Freistellungen zustehen, durchsetzen, dass die Freistellung des Vorsitzenden bei der Verteilung auf die Listen „außen vor“ bleibe. Die Folge wäre gewesen, dass nicht die zweitstärkste Liste die zweite Freistellung erhalten hätte, sondern auch die zweite Freistellung an die (stärkste) Liste des Vorsitzenden gegangen wäre.

Das BVerwG bestätigte dagegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Kassel, dass Vorstands-Freistellungen auch nach § 40 Abs. 3 HPVG (wie nach § 46 Abs. 3 BPersVG) auf den Freistellungsanspruch der Listen anzurechnen sei. Nach dem in Hessen geltenden Verteilungsverfahren (Hare-Niemeyer) stand die erste Freistellung der stärksten Liste zu, die zweite Freistellung dann der zweitstärksten Liste. Der Anspruch der stärksten Liste war mit der Freistellung des Vorsitzenden bereits erfüllt, so dass für die zweite Freistellung die zweitstärkste Liste zum Zuge kam. Das Ergebnis hätte sich nur geändert, wenn aus welchen Gründen auch immer ein Vorsitzender gewählt worden wäre, der keiner der beiden Listen angehört hätte.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 10.9.2018 – 5 PB 2.18 (auf www.bverwg.de )