BVerwG: Überwachungsauftrag bei Leistungsbesoldung für Personalräte und Vertrauenspersonen der Soldaten gleich

BVerwG: Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen auch im Wehrrecht
3. Juni 2019
EuGH: HOAI-Honorare unverbindlich
12. August 2019

BVerwG: Überwachungsauftrag bei Leistungsbesoldung für Personalräte und Vertrauenspersonen der Soldaten gleich

Berlin/ Leipzig. In einem als „Leitsatz-Entscheidung“ mit grundsätzlicher Bedeutung versehenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Überwachungsaufgaben der Personalräte nach dem BPersVG und der Vertrauensleute der Soldaten nach dem SBG inhaltsgleich sind. Der Leitsatz lautet: „Für das Verständnis der neuen Überwachungsaufgabe der Vertrauenspersonen nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 SBG ist auf die entsprechende" Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zurückzugreifen.“

Zur Begründung erklären die Bundesrichter den Skeptikern unter den amtlichen Bundeswehr-Juristen:

„Auch die allgemeine Überwachungsaufgabe nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 SBG wurde durch das Gesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) in das SBG eingefügt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/8298 S. 41) sollen damit der Vertrauensperson ähnliche Rechte zur Seite gestellt werden, wie sie die Personalvertretung nach § 68 BPersVG für sich beanspruchen kann. Während das Gesetz vorher einen aus einer allgemeinen Überwachungsaufgabe folgenden Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson nicht kannte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 WB 29.15 – Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 1 Rn. 42 ff.), ist nunmehr eine dem § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG entsprechende allgemeine Überwachungsaufgabe geschaffen, an die ein möglicher Unterrichtungsanspruch aus § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB anknüpfen kann. Da sich der Gesetzgeber bei der Formulierung der Überwachungsaufgabe der Vertrauenspersonen in § 19 Abs. 3 Nr. 2 SBG bewusst an die entsprechende Regelung im Personalvertretungsrecht angelehnt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschrift auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht zurückzugreifen. Danach kann der Personalrat zur Erfüllung seines in § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG genannten Überwachungsauftrags auch verlangen, dass die Dienststelle ihn über die Gewährung von Leistungszulagen unterrichtet und ihm dabei auch die Namen der Empfänger von Zulagen mitteilt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1993 – 6 P 15.92 – Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 14). Gründe dafür, dass die zuständigen Vertrauensleute der Soldaten bei ihrer Überwachung der Gewährung einer gesetzlich vorgesehenen leistungsbezogenen Besoldung zugunsten von Soldatinnen

und Soldaten geringere Informationsansprüche haben sollten, sind nicht er sichtlich.“

Die als Antragsteller tätige Vertrauensperson hatte trotzdem Pech. Die Richter hielten ihr vor, dass sie nach Vorgängen vor Inkrafttreten des neuen SBG 2016 gefragt habe.

Quelle: Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 3. Juni 2019 – BVerwG 1 WNB 4.18