BVerwG: Beteiligung des Personalrats bei begrenzter Dienstfähigkeit

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BVerwG: Beteiligung des Personalrats bei begrenzter Dienstfähigkeit

Potsdam/ Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erweiterte jetzt die Mitwirkung der Personalräte, wenn bei einem Beamten eine „begrenzte Dienstfähigkeit“ festgestellt wird, womit der Beamte auf Teilzeit gesetzt wird, was auch mit Gehaltseinbußen verbunden ist. Diese Figur wurde 2008 durch § 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eingeführt; bis dahin wurden Beamte in diesen Fällen wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, weil sie nicht mehr voll dienstfähig waren.

Vor Gericht gezogen war ein Brandenburger Personalrat. Das dortige Landespersonalvertretungsgesetz sieht eine Mitwirkung freilich nur bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit vor (§ 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB); der Personalrat argumentierte, dass diese Fälle bis 2008 davon erfasst gewesen und daher weiter beteiligungspflichtig seien. Das VG Potsdam gab dem Antrag im Februar 2015 statt, das OVG Berlin-Brandenburg verneinte dagegen auf die Beschwerde der Verwaltung das Mitwirkungsrecht: im Gesetz sei eine Beteiligung nur bei Pensionierung wegen Dienstfähigkeit vorgesehen, während hier das Dienstverhältnis nicht beendet sondern im Gegenteil fortgesetzt werde.

Das BVerwG ließ die Rechtsbeschwerde zu, und gab ihr jetzt auch statt. Der Beschluss der VG Potsdam zugunsten des Personalrats wurde wiederhergestellt. Die Bundesrichter folgten dem Argument, dass die Fälle der nur noch begrenzten Dienstfähigkeit bei Erlass des PersVG 1993 durch dessen § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB erfasst gewesen seien. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, mit der Schaffung der Figur der begrenzten Dienstfähigkeit diese Fälle 2008 der Beteiligung der Personalräte zu entziehen. Mithin sei bei Schaffung des BeamtStG eine „planwidrige Lücke“ im PersVG entstanden. Deshalb greife § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB zwar nicht unmittelbar, aber in entsprechender Anwendung zur Schließung der besagten nachträglichen Lücke.

Die Entscheidung kann nach ihrer Logik durchaus auf das Bundesrecht (§ 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG) und die übrigen Landespersonalvertretungsgesetze übertragen werden. Ausgenommen sind jedoch solche Landesgesetze, bei denen der Gesetzgeber dieses traditionelle Mitwirkungsrecht ausdrücklich später abgeschafft habe (so in NRW durch § 74 Abs. 3 LPVG F. 2007 – WICHTIG: diese Änderung wurde ihrerseits durch § 72 Abs. 1 Nr. 9, § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG F. 2011 rückabgewickelt, so dass in NRW seither eine schließungsbedürftige Lücke nicht mehr besteht).

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 27.3.2018 – 5 P 3.17