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BVerfG: Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat in vier Urteilen die Verfassungsbeschwerden beamteter Lehrer, die sich an Streiks der GEW und ver.di beteiligt hatten, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer waren darauf von ihren Dienstherren mit Disziplinarverfügungen belegt worden; die Verwaltungsgerichte hatten die dagegen gerichteten Klagen zurückgewiesen. Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dabei gemeint, es bestehe wohl ein Widerspruch zwischen dem nationalen deutschen Beamtenrecht und den völkerrechtlichen Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Insbesondere den Versuch, für „nicht-hoheitlich tätige“ Beamte das Streikrecht einzuklagen, wies das BVerfG als unzulässiges Rosinenpicken zurück. Das Streikverbot einerseits, die Lebenszeitstellung und Unkündbarkeit und der gerichtlich einklagbare Anspruch auf angemessenes Gehalt und Pension seien Bestandteile eines Pakets, das nicht einseitig verändert werden könne.

Einen Widerspruch zu Art. 11 Abs. 2 EMRK sieht das BVerfG nicht. So stehe dem Verbot, den Besoldungsgesetzgeber zu bestreiken, der verfassungsrechtlich garantierte Alimentationsanspruch sowie die Beteiligungsrechte der Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren gegenüber. Dies sei ein fairer Interessenausgleich auch im Sinne der EMRK.

Urteil des BVerfG vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15

Quelle: PM 46/ 2018 des Gerichts vom 12. Juni 2018