BGH: Zuschlag für Schönheitsreparaturen neben Grundmiete ist wirksam

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BGH: Zuschlag für Schönheitsreparaturen neben Grundmiete ist wirksam

Karlsruhe. Die meisten Wohnraummieterverträge legen dem Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf. Vorliegend hatte sich der Mieter allerdings dazu verpflichtet, einen monatlichen Zuschlag für Schön­heits­reparaturen zu zahlen. In einem Hinweisbeschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) dies für zulässig erklärt.

Schönheitsreparaturen sind ein Dauerbrenner. Muss der Mieter seine Wohnung regelmäßig renovieren? Oder gilt dies nur beim Auszug? Was ist die Rechtsgrundlage hierfür? Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof zahlreiche Entscheidungen getroffen, ob der Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt hatte. Häufig hatten Vermieter in den letzten Jahren dabei Schiffbruch erlitten.

In dem jetzt entschiedenen Fall ging der Vermieter einen anderen Weg: Er verpflichtete den Mieter per Formularmietvertrag dazu, neben der Grundmiete und den üblichen Nebenkosten einen gesonderten Zuschlag von etwa 80 Euro pro Monat für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu zahlen. Diese mietvertragliche Regelung hielt der Mieter als „vorformulierte Preisnebenabrede“ für unwirksam. Dementsprechend verlangte er die Rückzahlung des Zuschlags.

Während das Amtsgericht der Klage stattgab, hatte das Landgericht diese abgewiesen. Diese wies der VIII. Zivilsenat des BGH zurück. Der Senat sieht den Zuschlag als unmittelbares Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Vermieters an. Diese Pflicht liegt in der Gebrauchsüberlassung und Erhaltung der Mietsache. Damit, so das Gericht weiter, habe die Ausweisung des Betrages als Zuschlag für Schönheitsreparaturen rechtlich keine eigenständige Bedeutung. Der Vermieter hätte diesen ebenso von vornherein auf die Grundmiete aufschlagen und somit rund 502 Euro als Mietzins verlangen können. So aber sei der Zuschlag nur ein Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.

In dieser Gestaltung kann der Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen dann einfordern. In der Praxis wäre dies am einfachsten durch Mietminderungen, wenn der Vermieter dieser Pflicht nicht nachkommt.

Dabei muss die Summe aus Grundmiete und Zuschlag der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprechen.

Quelle: Hinweisbeschluss des BGH vom 31.05.2017 – AZ: VIII ZR 31/17