BAG: Reisezeit bei Entsendung ins Ausland als vergütungspflichtige Arbeitszeit

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BAG: Reisezeit bei Entsendung ins Ausland als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Erfurt. Entsenden Arbeitgeber Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, müssen sie die Reisezeiten sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise vergüten. Geklagt hatte der Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der auf einer Baustelle in China tätig war. Auf dessen Wunsch hin buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte der Arbeitgeber dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden. Der Kläger verlangte jedoch zusätzlich die Vergütung für weitere 37 Stunden, weil die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück wie Arbeit zu vergüten sei.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger teilweise Recht. Entsendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, sind die Reisezeiten grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten, allerdings nur die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Diese Frage muss nun das Berufungsgericht klären. Gut möglich, dass der Kollege sogar überzahlt wurde, nämlich wenn der Direktflug unter 16 Stunden auskommt. Wenig wahrscheinlich, dass der Arbeitgeber ihm nochmals Business Class mit „1001 Nacht“ in Dubai spendiert.

Quelle: Urteil des BAG vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 (PM 51/18 des Gerichts)